Früher war es gang und gäbe, nach dem Auszug zu renovieren. Kleine Löcher zu verspachteln, Risse zu beseitigen und den Wänden einen weißen Anstrich zu verleihen, galt als Mietersache.
Tatsächlich gibt es für die Renovierungspflicht keine gesetzliche Grundlage. In welchen Fällen die Mieter Schönheitsreparaturen ausführen müssen, erfahren Wohn-Blogg-Leser im Folgenden.
Die Renovierungsklausel
Gibt es im Mietvertrag eine sogenannte Renovierungs- oder Schönheitsreparaturklausel, müssen die Mieter beim Auszug renovieren. Sie befreit den Vermieter von der Renovierungspflicht. Kleine Schönheitsreparaturen sollen die Wohnung oder das Haus zurück in den Einzugszustand versetzen. Der Mieter steht in der Pflicht, optische Mängel auszubessern und Wände in einem neutralen Farbton zu streichen. Weiß ist dabei nicht zwingend vorgeschrieben.
Engagieren Mieter für den Umzug ein Umzugsunternehmen aus Berlin, sollten sie einen Blick auf die Zusatzleistungen des Anbieters werfen. Viele Firmen übernehmen Malerarbeiten und kleine Schönheitsreparaturen.
Generell gilt: Die Mietsache sollte sich bei der Rückgabe im selben Zustand befinden wie bei der Übergabe. Haben Mieter die Wohnung oder das Haus unrenoviert übernommen, sind sie auch nicht dazu verpflichtet, beim Auszug zu renovieren. |
In welchen Fällen muss der Mieter beim Auszug renovieren?
Für den Mieter besteht beim Auszug keine gesetzlich geregelte Renovierungspflicht. Für die Instandhaltung der Wohnung oder des Hauses ist laut Mietrecht der Vermieter zuständig. Allerdings gibt es Ausnahmen. Treffen die beiden Parteien im Mietvertrag Vereinbarungen zu spezifischen Renovierungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen, ist der Mieter dazu verpflichtet, beim Auszug zu renovieren.
Die Klauseln müssen rechtswirksam formuliert sein. Drückt sich der Vermieter hinsichtlich der auszuführenden Schönheitsreparaturen unklar aus oder trifft Regelungen, die den Mieter zeitlich und finanziell enorm belasten, sind diese laut Bundesgerichtshof (BGH) unwirksam.
Gleiches gilt für starre Fristen zur Umsetzung der erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Mietzeit. Fordert der Vermieter das Streichen der Wände und Decken in einem Intervall von drei Jahren, ist diese Klausel unwirksam. Zwar hat er das Recht, regelmäßige Renovierungen mit dem Mieter zu vereinbaren, darf diese jedoch nicht an feste Zeitintervalle binden.
Kommen Mieter bei der Prüfung des Mietvertrages zu dem Schluss, dass die Klauseln unwirksam sind, müssen sie beim Auszug nicht renovieren. Betroffene sollten den Vermieter frühzeitig schriftlich darüber informieren, dass sie die Schönheitsreparaturen nicht durchführen werden. Ratsam ist es, nachvollziehbare Gründe anzuführen und auf die unwirksamen Renovierungsklauseln des Vertrages aufmerksam zu machen.
Kommt der Mieter seiner Pflicht nicht nach, vor dem Auszug zu renovieren, besteht die Gefahr, dass der Vermieter die Mietkaution einbehält oder nur anteilig zurückzahlt. Im schlimmsten Fall müssen Betroffene ihr Recht einklagen.
Tipp: Ein Übergabeprotokoll beim Auszug verhindert spätere Streitigkeiten. In diesem halten Mieter und Vermieter den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Schlüsselübergabe fest. Zusätzlich ergibt es Sinn, die Wohnung zu fotografieren. |
Was sind Schönheitsreparaturen?
Schönheitsreparaturen dienen dazu, Abnutzungserscheinungen und Mängel durch Alterserscheinungen und Witterungseinflüsse zu beseitigen – während und am Ende des Mietverhältnisses. Zu den Schönheitsreparaturen gehören laut § 28 Absatz 4 Satz 3 II. Bundesrechtsverordnung verschiedene Arbeiten, darunter:
- Verspachteln von Bohr- und Dübellöchern in den Wänden
- Tapezieren, Streichen oder Kalken der Wände und Decken in einem neutralen Farbton
- Streichen von Tür- und Fensterrahmen im Innenraum
- Lackieren von Heizkörpern und dazugehörigen Heizungsrohren
- Grundreinigung der Teppichböden
In einigen Fällen sieht der Vermieter zudem vor:
- Fliesen zu erneuern
- Bodenbeläge auszutauschen
- Risse in der Decke zu beseitigen
- Parkett abzuziehen
Jedoch gehören diese Arbeiten nicht zu den Schönheitsreparaturen und sind daher Sache des Vermieters.
Ob Mieter beim Auszug renovieren müssen, hängt von den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen ab. Legt der Vermieter darin fest, dass der Mieter Schönheitsreparaturen durchführen muss, ist er dazu verpflichtet.
Tipp: Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Nachfrage beim Deutschen Mieterbund. Dieser gibt Auskunft darüber, ob die Klauseln des Vertrages wirksam sind und welche Reparaturen zumutbar sind. Ein Übergabeprotokoll beim Auszug verhindert spätere Streitigkeiten. In diesem halten Mieter und Vermieter den Zustand der Wohnung zum Zeitpunkt der Schlüsselübergabe fest. Zusätzlich ergibt es Sinn, die Wohnung zu fotografieren. |
Renovierungsarbeiten selbst vornehmen – das gibt es zu beachten!
Der Mieter darf während der Mietzeit kleine(re) Renovierungsarbeiten selbst vornehmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie:
- Wände zu streichen oder zu tapezieren
- Laminat oder Teppich zu verlegen
- Fußleisten zu befestigen
- die Heizung zu lackieren.
Für sämtliche Arbeiten, die in die Bausubstanz eingreifen, benötigen Mieter eine Erlaubnis des Vermieters. Dazu gehören:
- Einbau von Markisen am Balkon
- Abhängen von Decken oder das Einziehen von Zwischendecken
- Einbau neuer Sanitäranlagen
- Befestigen der Satellitenschüssel an der Hauswand
- Anbringen eines Fliesenspiegels in der Küche
Führte der Mieter diese Arbeiten ohne seine Zustimmung seines Vermieters aus, kann er den Rückbau verlangen, um die Mietsache in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.
Gut zu wissen: Nichtig sind Klauseln im Mietvertrag, die fordern, dass ein Fachhandwerker die Schönheitsreparaturen durchführen muss. Durch die Formulierung schließt der Vermieter aus, dass der Mieter die Reparaturen selbst ausführt, sofern er nicht vom Fach ist. Der Mieter muss in diesem Fall beim Auszug nicht renovieren. |
Fazit
Ob es notwendig ist, die Wohnung oder das Haus beim Auszug zu renovieren, hängt von den Vereinbarungen im Mietvertrag ab. Gibt es eine Renovierungsklausel, muss der Mieter die darin geforderten Schönheitsreparaturen ausführen, um die Mietsache zurück in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Das bedeutet, Löcher zu verspachteln, zu tapezieren und farbige Wände in einer neutralen Farbe zu streichen. Ein Fachmann ist dafür nicht zwingend notwendig.
Insgesamt sollte sich die Wohnung oder das Haus in einem sauberen, guten Zustand befinden, sodass einer erneuten Vermietung nichts im Wege steht. Alles, was über kleine Schönheitsreparaturen hinausgeht, ist die Sache des Vermieters.